02.05.2008 - LG Köln, Az: 84 O 33/08
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02.05.2008 - LG Köln, Az: 84 O 33/08 - Namensendung "VZ" von studiVZ ist markenrechtlich geschützt
Leitsätze und Landeswappen
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LANDGERICHT KÖLN
URTEIL
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
...
hat das Landgericht Köln durch ... für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. 2.
2008 – Aktenzeichen 31 O 76/08 – wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die im Oktober 2005 von vier Studenten gegründete Antragstellerin betreibt
seit Oktober 2005 unter dem Zeichen "T-VZ" und seit Februar 2007 unter
dem Zeichen "T1-VZ" Online-Netzwerke. "T-VZ", das derzeit
über 4,8 Mio. registrierte Mitglieder aufweist, richtet sich primär an
Studierende, "T1-VZ", das derzeit etwa 2,7 Mio. registrierte
Mitglieder aufweist, richtet sich im wesentlichen an Schüler. Es erfolgen ca.
4,5 Mrd. Seitenaufrufe pro Monat; nach den Angaben der Antragstellerin loggen
sich täglich im Schnitt ca. 50 % bzw. 60 % der registrierten Mitglieder in die
Netzwerke ein.
Die Bezeichnungen "T-VZ" und "T1-VZ" sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt als Wortmarken mit Priorität vom 16. 5. 2006 bzw. vom 4.
9. 2006 eingetragen worden. Die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag
ähnliche weitere Angebote plant, ist ebenfalls Inhaberin der Wortmarke
"B-VZ", die mit Priorität vom 4. 9. 2006 als Marke eingetragen wurde.
Der Markenschutz besteht u.a. für Telekommunikation, insbesondere die
Bereitstellung von interaktiven und elektronischen Plattformen zur Kommunikation
und zum Austausch von Daten und Informationen aller Art sowie Bereitstellen von
Informationen im Internet.
Die Antragsgegnerin betreibt seit 8. 1. 2008 eine ebenfalls
zielgruppenorientierte Plattform im Internet, die sich an Hochschulabsolventen,
die einen Einstiegsjob suchen, oder an Studenten, die Interesse an einem
Praktikum haben, richtet, die dort die für potentielle Arbeitgeber relevanten
Daten hinterlegen können. Die von der Antragsgegnerin bisher unter der
Bezeichnung C-VZ" geführte Datenbank war unter den Domains C-VZ.net"
und C-VZ.de" im Internet aufrufbar.
Wegen Verwendung der Bezeichnung C-VZ" mahnte die Antragstellerin die
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. 1. 2008 ab und erwirkte gegen sie, nachdem
die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt worden war, im Beschlusswege
die nachfolgende einstweilige Verfügung:
(...) hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende
einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen,
Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer
Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936
ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit
ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
(Liste der Domainnamen)
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 275.000,00 Euro
Die Antragstellerin trägt vor:
Durch Verwendung der Kennzeichnung C-VZ" reihe sich die Antragsgegnerin in
die bekannte Kennzeichenfamilie der Antragstellerin ein und beute so neben dem
Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr die Wertschätzung und
Unterscheidungskraft der Zeichenserie "T-VZ" und "T1-VZ"
aus. Dass sie dies bewusst tue, werde dadurch besonders augenfällig, dass sie
weitreichend das Layout und die farbliche Gestaltung der Netzwerke der
Antragstellerin übernommen habe und sich ihr Angebot an dieselbe Zielgruppe wie
"T-VZ", namentlich an Studenten und Hochschulabsolventen, richte.
Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,
die einstweilige Verfügung vom 8. 2. 2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin stellt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr in Abrede.
Der Bestandteil "VZ" sei für sich genommen schutzunfähig, weil er
beschreibend und deshalb freihaltebedürftig sei; denn bei "VZ"
handele es sich um eine anerkannte Abkürzung für das Wort
"Verzeichnis". Einer solchen beschreibenden oder freizuhaltenden
Angabe könne ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer aus
mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht zukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, weil ihr Erlass auch
angesichts des weiteren Vorbringens der Parteien gerechtfertigt war.
Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz begründet, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung
"C-VZ" geeignet ist, Verwechslungen mit dem Betreiber von
"T-VZ" und "T1-VZ" hervorzurufen.
Die von der Antragstellerin für die von ihr zur Verfügung gestellten Netzwerke
gewählten Bezeichnungen "T-VZ" und "T1-VZ", die binnen
kurzer Zeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und
Schülern, einen hohen Grad an Beliebheit und Bekanntheit gewonnen haben, sind
nach dem Prinzip gebildet, dass der Buchstabengruppe VZ die angesprochene
Personengruppe vorangestellt ist. Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf,
dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in
Deutschland keineswegs als Abkürzung für "Verzeichnis" bekannt und
geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen
hinein "Vz." nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.
Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain www.####
"pennerVZ" für "Pennerverzeichnis" steht und dies eine
gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von "T-VZ" sei, belegt dies,
welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip
erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine
"Verhohnepipelung" für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn
macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.
Die Bezeichnung C-VZ" ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet
sich zudem an die Verkehrskreise, die von "T-VZ" und auch
"T1-VZ" angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden
letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind. Wenn unter der
Bezeichnung C-VZ" für Studenten und Hochschulabsolventen eine Möglichkeit
zur Verfügung gestellt wird, dort die persönlichen Daten zu hinterlegen, damit
potentielle Arbeitgeber hierauf im Hinblick auf ein Praktikum oder eine
Anstellung Zugriff nehmen können, ist die Gefahr gegeben, dass derjenige, den
die Antragsgegnerin unter dieser Bezeichnung mit ihrer Dienstleistung ansprechen
will, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips mit dem kennzeichnenden
"VZ" am Ende dem Irrtum unterliegt, dass es sich um eine Leistung
handelt, die von den Betreibern von "T-VZ" und "T1-VZ"
zusätzlich angeboten wird.
Dass diese Assoziation mit den Seiten der Antragstellerin von der
Antragsgegnerin durchaus beabsichtigt war und die Ähnlichkeit der von ihr
gewählten Bezeichnung mit den zugunsten der Antragstellerin geschützten Marken
kein Zufall war, folgert die Kammer auch daraus, dass die Antragsgegnerin sich
in der Gestaltung ihrer Seite hinsichtlich Farbe und Layout an diejenige der
Seiten der Antragstellerin ebenfalls angelehnt hat. Die Mitglieder der Netzwerke
der Antragstellerin sollen eben durch eine ganz ähnliche Benennung angelockt
werden und sich gleich auf der Seite der Antragsgegnerin heimisch fühlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung.
Unterschriften
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