02.03.2007 - LG Kleve, Aktenzeichen: 8 O 128/06
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02.03.2007 - LG Kleve, Aktenzeichen: 8 O 128/06 - Widerrufsfrist bei ebay beträgt 1 Monat
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
In dem Rechtsstreit
...
hat das Landgericht Kleve auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die
Richter ... für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. November 2006 bleibt aufrecht
erhalten.
Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Verfügungskläger vor
Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien handeln mit Angelzubehör und bieten ihre Waren im Internet (eBay)
an.
Der Verfügungsbeklagte bot im Oktober 2006 über eBay ein "Pilker-Set
Ostsee/Dänemark 5 Stück" mit der Beschreibung "in bester Sortierung
von 60g bis 150g" für 8,95 º zum Kauf an und erläuterte sein Angebot
weiter: "Wir sortieren Ihnen 5 Pilker in den fängigsten Farben".
Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung mit 6 Pilkern, die sich in ihrer
Größe nicht voneinander unterschieden.
Das Angebot beinhaltete ferner eine Widerrufsbelehrung, in der es u.A. heißt:
"Ist der Besteller Verbraucher, so kann er seine Bestellung bis zu zwei
Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen …"
Wegen weiterer Einzelheiten des beanstandeten Angebotes des Verfügungsbeklagten
wird auf die mit der Antragsschrift zu den Akten gereichten Ablichtungen dieses
Angebotes Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, das Angebot genüge nicht dem
Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der wesentlichen Merkmale der angebotenen
Ware (Art 20 EGBGB, § 1 Abs. IV BGB-InfoV). Er ist ferner der Ansicht, die
Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Regeln der §§ 355, 126a BGB.
Die Kammer hat auf Antrag des Verfügungsklägers am 20. November 2006
beschlossen:
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 03. November
2006 nebst Anlagen wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 312c
Abs. 1 BGB 1. V. m. Art. 240 EGBGB nebst BGB-lnfoVO 1, und zwar gemäß §§
937, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den
Vorsitzenden der Kammer im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 º‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr - insbesondere bei
Verkaufsaktionen über das Portal "Ebay" - Waren anzubieten,
1. bei denen die im Fernabsatz erforderlichen lnformationspflichten nach § 312
c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1Nr. 4 BGB-lnfoVO nicht
erfüllt sind, 2. bei denen nicht gemäß § 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, Art
240 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BGBlnfoVO der
Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung in Textform über das Bestehen
eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gegen diese am 6. Dezember 2006 zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich
der Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 13. Dezember 2006.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.
November 2006 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom
20. November 2006 aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Wegen der wechselseitig vertretenen Rechtsansichten der Parteien wird auf deren
schriftsätzliche Ausführungen Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung der Kammer war aufrecht zu erhalten, denn der Antrag
auf ihren Erlass war zulässig und begründet.
An der Klagebefugnis des Verfügungsklägers bestehen keine Bedenken, denn die
Parteien sind Wettbewerber im Sinne des § 8 Abs. III Nr. 1 UWG, wie unstreitig
ist.
Das beanstandete Angebot des Verfügungsbeklagten verstößt zumindest insoweit
gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 240 EGBGB, als der Verfügungsbeklagte im
Widerspruch zu § 1 Abs. I Nr. 4, (Nr. 7) BGB-InfoVO über ein wesentliches
Merkmal der angebotenen Leistung nicht informiert hat. Zu Recht beanstandet der
Verfügungskläger, dass dem Angebot des Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen
sei, ob zum Kaufpreise von 8.95 º fünf oder sechs Pilker angeboten werden.
Zwar spricht der Angebotstext mehrfach von 5 Pilkern, die beigefügte Abbildung
zeigt indes sechs. Es ist mithin dem Adressaten des Angebotes überlassen zu
vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebührt. Einen
selbstverständlichen Vorrang auch des wiederholten Wortes vor dem Bild mit der
Folge der Eindeutigkeit des Angebotes, vermag die Kammer nicht zu bejahen. Ist
mithin dem Angebot nicht eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich auf
fünf oder auf sechs Pilker bezieht, so mangelt es an der Angabe eines
wesentlichen Merkmals der angebotenen
Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Dass
dieses Angebot darüber hinaus auch gegen das Erfordernis eindeutiger
Preisangabe (§ 1 Abs. I Nr. 7 BGB-InfoVO) verstößt sei der Vollständigkeit
halber hinzugefügt.
Aber auch die vom Verfügungskläger beanstandete Widerrufsbelehrung ist, worauf
dieser zu Recht hinweist, fehlerhaft und daher gemäß §§ 312c BGB (nebst
Bezugsnormen), §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Die Widerrufsfrist
beträgt hier nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.
Gemäß § 355 Abs. II Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in
Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeutet nach der nach Ansicht
der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen
Regelung in § 129a BGB Widergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere
zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Die Kammer
folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese
Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen
Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen
könne. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die
Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat
die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die
seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt.
Für eine von dieser streng formalen Deduktion abweichende Interpretation
besteht nach Ansicht der Kammer auch kein
vertragsrechtlicher Bedarf. Wollte man es als zur Mitteilung der
Widerrufsbelehrung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise ausreichen lassen, wenn der
Empfänger der Belehrung diese ausdruckt oder speichert, so hinge die Dauer der
Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen ab, die der
Verkäufer weder beeinflussen noch kennen könnte, sei es, der Empfänger
verfüge nicht über die zum Ausdruck oder Abspeichern der Belehrung
erforderlichen Kenntnisse (was insbesondere bei älteren Internet-Benutzern
nicht selten der Fall ist), sei es aber auch nur, der Ausdruck scheiterte daran,
dass die Druckerpatrone oder Tonerkartusche seines Druckers leer ist (oder die
Festplatte den Zugriff verweigert).
Aber auch die vertragsrechtlich gebotene Rechtssicherheit gebietet eine streng
formale Deduktion, denn anderenfalls bestünde auf Verkäuferseite eine
unaufklärbare Unsicherheit über die Dauer der Widerrufsfrist im Einzelfall.
Der vom Landgericht Paderborn vertretenen Ansicht, es reiche aus, wenn die
notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebotes zur
Verfügung gestellt werden und der Verbraucher (nur) die Möglichkeit hat, sie
zu speichern oder auszudrucken, vermag die Kammer nicht zu folgen, weil diese
Ansicht im Ergebnis dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung allein auf
elektronischem Wege stets ausreichend ist. Das aber steht im Widerspruch zur
gesetzlichen Regelung.
Der Kammer ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass der "Sofort-Kaufen"-Kaufvertrag
bei eBay auf elektronischem Wege in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
dem elektronischen Gebot des eBay-Käufers zustande kommt, sei es, dass sein
Gebot bereits die Annahmeerklärung eines bindenden Kaufvertragsangebotes
darstellt, sei es, dass sein Gebot erst das an den eBay-Verkäufer gerichtete
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ist, welches sodann vom diesem auf
elektronischem Wege angenommen wird.
In jedem Fall kommt der Kaufvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
der elektronischen Erklärung des Käufers zustande, so dass zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses die Widerrufsbelehrung noch nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Textform (§ 126a BGB) vorliegt.
Für den Fall, dass die formwirksame Widerrufsbelehrung erst nach
Vertragsschluss erfolgt, beträgt die Widerrufsfrist indes nicht, wie der
Verfügungsbeklagte elektronisch mitgeteilt hat, 2 Wochen, sondern gemäß §
355 Abs. II Satz 1 BGB 1 Monat, beginnend mit dem Zugang der Mitteilung in
Textform.
Die vom Verfügungsbeklagten begangenen Wettbewerbsverstöße begründen die
Wiederholungsgefahr (allgem. Meing. vgl.
Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 23. Aufl. UWG § 8 Rn 1.33 m.w.N.), so dass
sich die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. I UWG ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 15.000 €
Unterschriften
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