01.07.2008 - LG Berlin, Az: 27 O 294/08
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01.07.2008 - LG Berlin, Az: 27 O 294/08 - WDR-Fernsehsendung "Die Abmahner" ist rechtswidrig
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LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
01.07.2008
27 O 294/08
(nicht rechtskräftig)
In dem Rechtsstreit
…
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler
Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2008 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und
den Richter …
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 25. März 2008 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung von
Äußerungen in der von ihr am 25. Februar 2008 ausgestrahlten Fernsehsendung
„…" in Anspruch. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Rahmen dieser
Sendereihe eine Sendung zu dem Thema „Die Abmahner", die sich auch mit
dem Antragsteller befasst. Hinsichtlich des Inhalts der Sendung im Einzelnen
wird auf den in der Akte befindlichen Sendemitschnitt verwiesen. Mit dem
Antragsteller befasst sich der Beitrag unter anderem wie folgt:(anonym.)Der
Antragsteller sieht sich durch die aus dem Antrag zu Ziffer 1. bis 4.
ersichtlichen, ihn betreffenden Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Er sei durch die unvollständige Berichterstattung in seinem Ansehen
als Anwalt beeinträchtigt. Er werde unter voller Namensnennung als Missbraucher
an den medialen Pranger gestellt. Ihm werde fälschlicherweise vorgeworfen, der
im Beitrag zitierten Frau … zu Unrecht gewerbliches Handeln vorgeworfen zu
haben. Er habe Frau … aber nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich
abgemahnt, was bei vollständiger Darstellung und Wiedergabe der Bewertung des
Kammergerichts deutlich geworden wäre. Die Veröffentlichung der unwahren
Äußerungen einer vermutlich nicht ganz gesunden, jedenfalls von Rachegedanken
getriebenen ehemaligen Lebensgefährtin des Tauchlehrers … müsse er nicht
hinnehmen. Die behauptete Beziehung zu einer Frau, die irgendetwas mit dem
Zeugen … zu tun habe, habe es nie gegeben. Die Behauptung der Einwerbung von
Mandaten bei Herrn … müsse er sich, da erweislich falsch, nicht bieten
lassen. Die Mitgliedschaft des Rechtsanwalts … im Vorstand der Berliner
Rechtsanwaltskammer habe nichts mit der vermeintlich zögerlichen Bearbeitung
der Eingabe der Rechtsanwältin … zu tun, dieser Verdacht sei haltlos.Der
Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin am 25. März 2008 eine einstweilige
Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich
vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,wörtlich oder sinngemäß im
Zusammenhang mit dem Antragsteller zu äußern oder zu verbreiten
1. über den Fall einer … aus … bei …: „… Doch sie hatte eigentlich
nur den Schrank ausgemistet und die abgetragenen und zu klein gewordenen Sachen
ihrer 4 Kinder bei … eingestellt. Ganz privat." Sie zitieren die Dame:
„Dann haben wir … geschrieben, dass ich Mama von 4 Kindern bin und
eigentlich nur unsere Privatsachen verkaufe … das waren nur unsere Sachen, die
die Kinder abgelegt haben. Ich hab auch sehr viel gekauft bei …. Und wie es so
ist bei Kindern, die eine ist ganz dünn, die andere hat ein bisschen Bauch, so
hat irgendwas nicht gepasst und so hab ich dann schon immer wieder was
eingestellt, das ist richtig und das hat er ja auch verfolgt. Aber ich konnte ja
auch belegen, dass das alles nur in den Größen meiner Kinder ist, keine
doppelten Sachen, aber das hat ihn nicht wirklich interessiert."; ohne
darauf hinzuweisen, dass die „Privatfrau", die die Antragsgegnerin
zitiert, unwidersprochen allein im April 2006 100 Artikel angeboten hat über
…, darunter 60 Kinderartikel, von denen 20 als „NEU" bezeichnet wurden.
In der Zeit von Januar bis 14. April hat Frau … 76 Kleidungsstücke eingekauft
und in einigen Fällen die gekauften Kleider kurze Zeit nach dem Kauf zu einem
höheren Preis über … zum Verkauf angeboten, und dass das Kammergericht dazu
ausgeführt hat, dass die Kauf- und Verkaufstätigkeit der Dame insgesamt den
Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung vermittelt, wie sie
vergleichbar in einem Second-Hand-Laden vorgenommen wird;
und / oder
2. zu behaupten, der Antragsteller beteilige Mandanten an Erlösen aus
Abmahnungen, oder er vertrete Mandanten ohne Erhebung von Gebühren, wenn dies
geschieht wie durch die Äußerungen „Es indiziert einen Missbrauch, wenn die
wirtschaftliche Situation eines Abmahners so ist, dass er eigentlich seinen
Laden dicht machen müsste und auch tatsächlich seinen Laden gerade dicht
machen will. Und wenn jemand in einer derartigen Geschäftssituation plötzlich
anfängt, 100e Abmahnungen auszusprechen, so stellt sich für mich die Frage,
wie will der das denn finanzieren, falls der mit diesen Verfahren nicht
durchkommt. Er hätte überhaupt nicht die finanziellen Mittel dazu. Da ist nahe
liegend, da stimmt irgendwas nicht." und dazu zu sagen: „In der Tat. Der
Tauchbedarfshändler war für den Abmahnanwalt nur Mittel zum Zweck."
sowie„Eine frühere Freundin von meinem Lebensgefährten hat ihn (den
Tauchhändler, der Unterzeichnende) angerufen und sagte, sie ist da mit nem
Rechtsanwalt zusammen, der hätte da ne Idee, wie man übers Internet Geschäfte
machen könne …, dass da die Möglichkeit bestände, dass der Dr. … aus dem
Internet andere Tauchshops raussucht und wenn die dann irgendwelche Sachen, also
im Impressum müsste was stehen und auch so Widerrufsbelehrung und bestimmte
Sachen, wenn sie die nicht korrekt auf ihren Internetseiten haben, dann könnte
man die halt abmahnen und dazu bräuchte er aber jemand, der auch so ein
Geschäft hat, der sozusagen als Kläger auftritt und ob er sich dafür bereit
geben würde, sozusagen den Kläger zu spielen. Dafür würde er eben was
erhalten, also bestimmte Beträge … Er hatte nichts damit zu tun und konnte
Geld verdienen … Manchmal war ihm das auch zu wenig Geld, was da floss. Dann
rief er seinerseits Dr. … an und sagte, was ist denn, da laufen doch jetzt so
und so viele Verfahren und warum kommt denn da nichts. Dann hat Dr. … immer
mal wieder was rüberwachsen lassen …,
und / oder
„Im Fall seines Mandanten … legt Dr. … dem Kammergericht Berlin den
Ausdruck einer Internetseite vor. Sie soll belegen, dass … Kinderschuhe
verkauft und andere Kinderschuhhändler abmahnen darf. Das Kammergericht glaubt
dem Beleg. Wir schauen uns die Internetseite, von der dieser Beleg stammt,
genauer an. Im Internetarchivsystem archiv.org ist sie heute noch abrufbar. Sie
stammt aus dem Februar 2007. Wir klicken z.B. auf Herrenschuhe und sehen welche.
Bei Damenschuhen klappt das auch. Nur bei Kinderschuhen tut sich nichts,
Fehlanzeige. Das konnte das Gericht nicht erkennen. Der Anwalt gewinnt und
kassiert."
und / oder
4. Rechtsanwältin …: Den gesamten Sachverhalt hatte ich der
Rechtsanwaltskammer Berlin vorgetragen im Juni 2006, habe meine
standesrechtlichen Bedenken geäußert. Ich habe dann im Abstand von
regelmäßig 3 – 4 Monaten nachgefragt und habe über ein Jahr hinweg keine
konkrete Auskunft erhalten, wie sich das Verfahren gestaltet hat.
……: Warum glauben Sie, dass die Kammer so zögerlich gehandelt hat oder
handelt oder warum es so lange dauert.
Rechtsanwältin …: Ich weiß es nicht mit Gewissheit. Vermutet wird von
einigen der Abgemahnten, dass ein Kanzleikollege des Rechtsanwalts Dr. …, ein
Kollege namens … zugleich Schriftführer der RA-Kammer Berlin ist.Gegen die
Ziffern 1.1), 1.2) und 1.4) der ihr zwecks Vollziehung zugestellten
einstweiligen Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die
– zumindest auch – im geschäftlichen Interesse an der Erzielung von
Gebühreneinkünften erfolgte Abmahnung von Frau … als „Anfängerin"
habe kritisiert werden dürfen, selbst wenn man ihr gewerbliches Handeln
vorwerfen könne. Der von dem Antragsteller verlangte Hinweis sei seinerseits
irreführend, weil Frau … ihren Geschäftsbetrieb im Oktober 2007 eingestellt
hat. Offensichtlich habe sich der Tauchlehrer nur mit den Abmahnungen
einverstanden erklärt, weil er gehofft habe, vom Antragsgegner am
Gebührenaufkommen beteiligt zu werden, es ergebe sich nicht, was an der
konkreten Äußerung unzutreffend sein sollte. Auch der zu Ziffer 1.4)
geäußerte Vorfall werde vom Antragsgegner weitgehend gar nicht in Abrede
gestellt, die Rechtsanwältin … habe sich nun einmal bei der Anwaltskammer in
Berlin beschwert und habe über ein Jahr hinweg keine Antwort bekommen. Selbst
wenn der Verdacht, Herr Rechtsanwalt … habe die zögerliche Behandlung
veranlasst, unbegründet sei, könne sich hiergegen nur die Anwaltskammer, nicht
aber der Antragssteller wenden.Die Antragsgegnerin beantragt,die einstweilige
Verfügung in den Punkten 1.1), 1.2) und 1.4) aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.Er verteidigt den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere
lägen die Erwägungen zu den Motiven des Zeugen … neben der Sache, dieser
müsse nicht begründen, was ihn am wettbewerbswidrigen Verhalten Dritter
störe. Dass dieser eine Interesse daran habe, gegen Schwarzverkäufer
vorzugehen, sei offenkundig. Bei Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer
sei mit längeren Verfahrensdauern zu rechnen.Wegen des weiteren
Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen
ist, §§ 936, 925 ZPO.Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2,
analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG zu, weil die angegriffene Textberichterstattung rechtswidrig war.
Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in
den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob
die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist
nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der
Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren
Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist
(BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl.,
Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag
herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH
NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf
den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen,
welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH
a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des
Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen,
sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen
Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH
NJW 1998, 3047, 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das
Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder
zur Berichtigung geht – sich nicht für die zur Verurteilung führende
Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen
zu haben (BVerfG NJW 1994, 2943; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn.
4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der
rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch
Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW
1998, 3047, 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser
Grundsatz nicht:
Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit
hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich
klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt
werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch
Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten
Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der
Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der
Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als
Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und
deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen
einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248
f.; 93, 266, 293 f.).
Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben,
besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum
Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten
zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren
Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht
sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu
legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in
Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende
Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht –
klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende
Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und
inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine
Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht
oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544,
546).
Wendet man diese Grundsätze auf die Äußerung zu 1) an, so ist folgendes zu
beachten: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Frau … allein im
April 2006 100 Artikel bei … angeboten hat, darunter 60 Kinderartikel, von
denen 20 als „neu" beworben wurden. Ebenso unstreitig ist, dass das
Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 5.9.2006 (Az. 103 O 75/06) ebenso
wie das Kammergericht (Az. 5 U 169/06) festgestellt hat, dass Frau … auch in
großem Umfang Kinderkleidung eingekauft hat, die nicht zum Eigenbedarf diente,
sondern zur Weiterveräußerung zu einem höheren Preis, und dass das Gericht
sie demzufolge als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB angesehen hat. Auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe der zitierten Entscheidungen wird
insoweit Bezug genommen. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller verlangen,
dass ihm nicht vorgehalten wird, er mahne eine „Privatfrau" und „Mama
von 4 Kindern" ab, ohne auf den Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit
hinzuweisen. Daran ändert nichts, dass seine Mandantin … zwischenzeitlich
ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat, denn es kommt hier eindeutig auf
den Zeitpunkt der Abmahnung an. Die Antragsgegnerin hat in ihrer
Berichterstattung und auch im Folgenden aber nicht klargestellt, dass der
Antragsteller hier eine Händlerin abgemahnt hat, die einen „schwunghaften
Handel mit Kinderkleidung" betreibt, sondern nahe gelegt, die
ebay-Händlerin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich abgemahnt worden.
Insoweit fehlt es nach den dargelegten Grundsätzen an einem tragfähigen Grund,
von einer Verurteilung zu dem ergänzenden Hinweis abzusehen, weil es der
Antragsgegnerin nicht überlassen bleiben darf, sich auch in der Zukunft
undeutlich oder mehrdeutig zum Nachteil des Antragstellers zu äußern. Deshalb
kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin ihre
Berichterstattung insoweit nicht wiederholt, ohne auf die Entscheidung des
Kammergerichts hinzuweisen, in der festgestellt wird, dass Frau Kümmerle im
besagten Umfang Handel treibt, wie er etwa vergleichbar in einem
Second-Hand-Laden vorgenommen wird, dies gilt unabhängig davon, dass der
Beschluss aufgrund eines Prozesskostenhilfeantrags erging. Denn durch die
Wiedergabe dieser Entscheidung wird verdeutlicht, dass der Antragsteller die
Frau … jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen hat. Der
Antragsgegnerin bleibt es zwar unbenommen, die Missstände eines Abmahn-Unwesens
im Internet anzuprangern, sie muss sich aber auf solche Beispiele beschränken,
welche die These einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme auch zu belegen
vermögen.
Im Hinblick auf die Äußerung zu 2) führt die Anwendung der oben genannten
Grundsätze dazu, dass sich aus der Zusammenschau der angegriffenen Passagen
für den unbefangenen Durchschnittsempfänger der Eindruck aufdrängt, der
Antragsteller sei über Bekanntschaftsbeziehungen an den Tauchlehrer …
herangetreten, um diesen gegen Beteiligung an den anwaltlichen Honorarerlösen
aus den Abmahnungen und Gerichtsgebühren als Strohmann für massenweise
Abmahnungen vorzuschieben. Der Antragsteller hat demgegenüber glaubhaft gemacht
(§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO), dass das Mandatsverhältnis über die … GmbH
vermittelt wurde und dass der Tauchlehrer … bzw. die … GmbH lediglich für
den Fall, dass Vertragsstrafenversprechen ausgehandelt würden, hieraus
verwirkte Zahlungen hätten erwarten können. Dadurch, dass die … GmbH erst im
Februar 2005 gegründet wurde, wie die Antragsgegnerin vorträgt, der
Tauchlehrer … aber angibt „irgendwann Ende 2004" in Bezug auf die
Möglichkeit der Prozessfinanzierung angesprochen worden zu sein, wird das
Vorbringen des Antragstellers nicht unglaubhaft. Die Darstellung der
Antragsgegnerin ist deshalb als unwahr zu Grunde zu legen und schon aus diesem
Grunde rechtswidrig. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen
endet nämlich dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten
Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist
unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst
unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
umfasst (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w. Nachw.).
Auch im Hinblick auf die Äußerung zu 4) steht dem Antragsteller der
Unterlassungsanspruch zu, denn wiederum ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang
eine unwahre Tatsachenbehauptung, nämlich, dass der Kanzleikollege des
Antragstellers, Herr D. …, in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes
der Rechtsanwaltskammer Berlin zugunsten des Antragstellers die Behandlung der
Beschwerde der Rechtsanwältin verzögert hätte. Für die Wahrheit dieser
Behauptung trägt auch die Antragsgegnerin nichts vor, sie beruft sich lediglich
darauf, der Antragsteller könne wegen dieser Behauptung keine
Unterlassungsansprüche geltend machen, sondern nur die Rechtsanwaltskammer
Berlin. Damit dringt sie aber nicht durch.
Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung
individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand
einer medialen Darstellung wurde (BGH NJW 2005, 2844, 2845). Dies ist vorliegend
der Fall. Der Antragsteller ist durch die Nennung seines vollen Namens eindeutig
identifizierbar und durch die Berichterstattung auch betroffen, denn es
beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht, wenn über ihn fälschlicherweise
kolportiert wird, sein Kanzleikollege nutze seine Stellung im Vorstand aus, um
Beschwerden gegen ihn zu verschleppen.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung
zu vermuten hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es im Hinblick auf die
Ziffern 1.1), 1.2) und 1.4.) der einstweiligen Verfügung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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