01.04.2009 - LG Düsseldorf, Az: 12 O 277/08
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01.04.2009 - LG Düsseldorf, Az: 12 O 277/08 - 100 % Zuschlag beim urheberrechtlichen Schadensersatz Lichtbild wegen fehlender Urhebernennung ist üblich; MFM-Tabellen können zur Schadensberechnung herangezogen werden
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LG Düsseldorf
12 O 277/08
01.04.2009
LANDGERICHT DÜSSELDORF
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von
5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der …
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008
freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine internationale Vertriebs- und Marketinggesellschaft. Ihr
Geschäftsfeld ist das Design, die Herstellung, der Import und Vertrieb
hochwertiger Designprodukte aus den Bereichen Konsumgüter,
Unterhaltungselektronik und Wohn-Accessoires. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl
an gewerbliche Zwischenhändler als auch an Einzelhandelsunternehmen sowie an
Endkunden. Hierzu betreibt sie eigene Online-Shops. Zusätzlich vertreibt sie
ihre Produkte auch über die Internetplattform X. Unter anderem bietet die
Klägerin über die Internetplattform X Briefkästen aus Edelstahl an. Ihr
Angebot richtet sich an einen unbestimmten Abnehmerkreis im gesamten
deutschsprachigen Raum, vor allem im Bundesgebiet.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls Briefkästen aus Edelstahl über die
Internetplattform X.
Zur Bebilderung eines Angebotes eines Briefkastens erstellte die Fotografin Frau
X am 24.11.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin für deren
Produktpräsentation das nachstehende Produktfoto her.
Zwischen der Fotografin X und der Klägerin bestand eine Vereinbarung dah
ingehend, dass der Klägerin die uneingeschränkten, ausschließlichen
Nutzungsrechte an diesem Foto für alle Nutzungsarten eingeräumt
werden.
Die streitgegenständliche Fotografie wurde im Hause der Klägerin durch ein Bi
ldbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde
ausgeschnitten und mit einem Verlaufshintergrund versehen.
Das Bild stellt sich wie folgt dar:
Die Beklagte nutzte die bearbeitete Fotografie zur Präsentation ihrer Produkte
bei dem Internetportal X zum ersten Mal am 26.11.2006. Im März 2008 stellte die
Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Mitgliedsnamen "X" auf der
Internetplattform X Briefkästen mit der str eitgegenständlichen Fotografie in
großer Stückzahl, mindestens 400 Stück, einstellte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab
und forderte sie, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit
Schreiben vom 27.03.2008 gab der Geschäftsführer der Beklagten eine
Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass die Briefkästen nunmehr anders
fotografiert würden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.093.2008 nahm die Klägerin die
Unterlassungserklärung des Geschäftsführers an und forderte die Beklagte auf,
eine auf sie lautende Unterlassungserk lärung abzugeben. Auch die Beklagte gab
mit Schreiben vom 28.03.2008 eine solche Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie einen Ver
letzerzuschlag. Zusätzlich m acht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen
Freistellungsanspruch in Höhe von 755,80 € bei einem Gegenstandswert von
15.000,00 € und einer 1,3 VVRVG-Gebühr geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Schadenersatzans pruch nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Bildhonorare 2008
berechnen. Vorliegend sei eine Pauschalvergütung einschlägig. Mit einer
solchen Pauschalvergütung seien mehrfache Bildnutzungen abgeg olten. Vorliegend
sei für eine Onlinenutzung eine Lizenzgebühr von 2.800,00 € anzusetzen.
Diese Nutzungsgebühr beziehe sich auf Mehrfachnutzung bei Werbungen. Wegen der
genaueren Beschreibungen der Nutzungsgebühr wird auf die Anlagen K 10 und K 11
(Bl. 51 ff.) inhaltlich Bezug genommen. Zu der Pauschalgebühr stehe der
Klägerin ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zu, den sie im Wege der
Prozessstandschaft geltend mache.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Klägerin
keine Rec hte durch die Bearbeitung erlangt hätte. Schließlich sei nur ein
Teil des Bildes genutzt worden. Die Grundsätze der MFM-Bildhonorare seien nicht
anwendbar, im Übrigen seien sie viel zu hoch.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der
Parteien inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in
Höhe von 5.600,00 € aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die
Einwände der Beklagten greifen nicht durch.
1. Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der
streitgegenständlichen Fotografie. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen
Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Fotografin Fra u X Lichtbildnerin der
streitgegenständlichen Fotografie ist. Ebenfalls unstreitig gestellt hat die
Beklagte, dass der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran
eingeräumt worden sind.
2. Die Beklagte hat ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte die
Fotografie im Rahmen ihrer Internetpräsentationen genutzt. Eine
Rechtsverletzung nach § 19 a UrhG liegt vor. Danach stand der Klägerin das
Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. In dieses Recht hat die
Beklagte durch di e Präsentation ihrer Produkte auf der Internetplattform X
eingegriffen.
Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild
der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im
Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine
weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerrechte nach
§ 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den
prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert
und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch
ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rd z. 15).
Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung da hingehend zu entnehmen, dass
in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte
nach § 72 UrhG verliert. Es ist auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift
nicht ersichtlich, aus welchen Grü nden der prägende Teil der Fotografie
schutzlos sein soll. In
diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch nicht erst durch die Bear beitung
im Sinne von § 3 UrhG erst ein Schutzrecht erwerben. Dies war mit der
Einräumung der Nutzungsrechte der Fall.
3. Diese Rechtsverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Im gewerblichen
Rechtssc hutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die
Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.
Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der
Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH GRUR 2002, 248 – Spiegel–CD-Rom; BGH
GRUR 1999, 923, Tele-Info-CD). In Zweif elsfällen, in denen sich noch keine
einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis
strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzer
zugeschoben wird (BGH, GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD). Von e inem
Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen
Untätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen
muss er sich mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachk undigen Rat einholen
(BGH GRU R 2002, 296 – Sportwetten-
Genehmigung). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten
erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für
ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten
Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der
Produktbilder zu Präsentationen u nd des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche
Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet.
4. Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie ei nen
Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend.
a. Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie
danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen
Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der
objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006,
136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine
Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136
– Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr
können auch auf branchenübliche V ergütungssätze und Tarife als Maßstab
zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche
Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auf l.,
§ 97 Rdz. 63).
Die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren stellen eine Grundlage im Rahmen der
Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO dar. Die Kammer hält die Grundlagen zur
Schadensberechnun g im vorliegenden Fall für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf,
G RUR-RR 2006, 393). Diese Ho norartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die
Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotogr afen auf der einen Seite
und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Die Beklagte ist lediglich der
Auffassung, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollten. Zur
Berechnung einer niedrigeren Lizenzgebühr beruft sich die Beklagte jedoch
ebenfalls auf die Honorarstrukturen. Auf welchen Tarifbetrag sich die Beklagte
eingelassen haben will, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.
Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, m indestens in 400 Fällen, ist auf
eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen
Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der
Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen
eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen
Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006
bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die
Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der
Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 €
erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine
untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat.
Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer
Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie
zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt
hat.
b. Zu Recht macht die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft einen
Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung geltend.
Die Klägerin ver langt zu Rec ht einen Zusc hlag in dies er Höhe, weil es die
Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13
Satz 1 Ur hG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG
Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Diesen
Entschädigungsanspruch kann die Klägerin auch im Wege der Prozessstandschaft
geltend machen. Die hierfür erforderliche Erm ächtigung hat die Klägerin
vorgetragen. Ihr steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu; dabei reicht auch
das wirtschaftliche Interesse aus (BGH MD 2009, 129 – Vertragsstraf e).
Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.600,00 €.
II.
Zu Recht macht die Klägerin gegenü ber der Bek lagten einen
Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Freistellungsanspruch ergibt
sich aus §§ 97 Abs. 1, 19 a, 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 249 BGB sowie aus
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auf trag. Zutreffend geht die
Klägerin von einem Streitwert von 15.000,00 € bei einer Rahmengebühr von 1,3
VVRVG aus. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Streitwert: 5.600,00 €.
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