01.02.2008 - AG München, Az: 142 C 16597/07
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01.02.2008 - AG München, Az: 142 C 16597/07 - Stadtplanverlag unterliegt im Streit um Lizenzgebühr
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Gericht: AG München
Entscheidung: 1. Februar 2008
Aktenzeichen: 142 C 16597/07
AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht München erlässt durch Richter am Amtsgericht
in dem Rechtsstreit
…
- Klägerin –
gegen
…
- Beklagte –
wegen Forderung
im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 21.1.2008) am 1.2.2008
folgendes:
ENDURTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht
die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.677,40 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung von
eigenen Kartographien Erstattung ihrer Abmahnkosten und Schadensersatz im Wege
der Linzenzanalogie.
Die Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien diversere Städte.
Benutzer der klägerischen Internetseite … können diese Kartographien
aufrufen und im Rahmen dieser URL kostenlos nutzen. Außerdem bietet die
Klägerin den Erwerb von Nutzungsrechten an den einzelnen Kartographiekacheln
an. Die Erwerber können die Kartenausschnitte sodann nach Zahlung einer Lizenz
auf den eigenen Homepages nutzen. die entsprechenden Nutzungsverträge und AGB
sind auf der Seite … im Internet abrufbar. Für die Nutzung der Kartenfläche
zur gewerblichen Nutzung größer DIN A6 bis A5 verlangt die Klägerin eine
Linzenzgebühr von 1.220 € zzgl. MwSt. Im Übrigen wird auf Anlage K2
vollumfänglich verwiesen.
Der Vorstand der Klägerin war Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Fa.
P… GmbH und Generalbevollmächtigter der Fa. M… GmbH.
Der Beklagte präsentiert seine in … ansässige … Firma, welche
hauptsächlich …. erstellt, im Internet unter der URL …. Der Beklagte hatte
2006 einen Messsestand auf der Messe Systems in München. Auf der genannten
Homepage nutzte der Beklagte am 23.10.2006 einen Stadtplanausschnitt von … auf
dem der Geschäftssitz des Beklagten eingetragen war (Anlage K3), ohne die
Nutzungsrechte an entsprechenden Kartenausschnitten von der Klägerin erworben
zu haben.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.11.2006 wurde
der Beklagte wegen dieser Kartennutzung auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen. In dem Schreiben wurde eine Frist zur Zahlung auf den
11.12.2006 gesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gab hierauf mit
dem Zusatz „rein vorsorglich und ohne Anerkennung der Rechtspflicht" eine
Unterlassungserklärung ab, bat gleichzeitig aber um Vorlage einer
Originalvollmacht und wies insofern das Schreiben der Klägerin zurück. Mit
Schreiben vom 19.03.2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Originalvollmacht. Eine
außergerichtliche Einigung wurde nicht erzielt. Zahlungen des Beklagten
erfolgten nicht. Hinsichtlich des außergerichtlichen Schriftverkehrs wird auf
die Anlagen K4 bis K7 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet die von dem Beklagten verwendete, über DIN A5 große
Kartenkachel stamme aus dem alten Kartenmaterial der Klägerin, welches früher
sich auf der Internetseite der Klägerin aufrufen ließ. Die Karte sei erstmals
am 29.10.2002 ins Internet gestellt worden. die Gesamtkonzeption für die
Erstellung der von der Klägerin verwendeten Karten sei in allen
Arbeitsschritten (Vaktorierung, Verdrängung, Farbgebung, Zeichenschlüssel,
Schriftarten, Schriftgrößen, Beschriftungsvorgaben usw.) auf den Vorstand der
Klägerin zurückzuführen. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitsschritte wird
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 verwiesen. Der Vorstand der
Klägerin habe sämtliche Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte
auf die Klägerin direkt übertragen. Außerdem habe der Vorstand der Klägerin
als Generalbevollmächtigter der Fa. M…. GmbH dieser die Nutzungsrechte
übertragen. Die Fa. M… GmbH habe Karten für die Nutzung im Printbereich
erstellt und ausschließlich für die anderweitige Nutzungsform „Verbreitung
des Kartenmaterials im Internet" Nutzungsrechte an die Klägerin
übertragen. Die Fa. P… GmbH habe, wie bereits zuvor mit Vertrag vom
31.07.2000 (Anlage K11), auch die vorliegende Kartenkachel an die Klägerin
lizenziert und hierzu im Jahre 2002 von der Fa. M… GmbH die Nutzungsrechte an
dem streitgegenständliche Kartenmaterial erworben.
Die geltend gemachte Lizenzgebühr sei angemessen. Die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes habe zweckentsprechender Rechtsverfolgung entsprochen. Die Höhe
der Gebühren entspreche der Rechtssprechung im Gerichtsbezirk.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.677,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten ab 12. Dezember 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, ihre Kunden würden überwiegend aus dem lokalen Umfeld
in … stammen.
Der Beklagte behauptet, die verwendete, kleiner als die Hälfte von DIN A6
große Kartenkachel stamme von der Internetseite map24.de und nicht von der
Internetseite der Klägerin. Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die
Klägerin Rechte an der verwendeten Kartenkachel habe und die von dieser
behauptete Rechtekette existiere, insbesondere soweit behauptet werde, die
Klägerin nehme Veränderungen an amtlichen Karten vor und es lagen „Kaufverträge"
zwischen dem M…. GmbH, der P… GmbH und der Klägerin vor. Die geltend
gemachte Lizenzgebühr sei nicht üblich und zu hoch bemessen. Zum Einen gäbe
es aufgrund des Zusammenschlusses marktstarker Unternehmen in diesem Bereich
keine ordentliche Preisbildung andererseits ergebe sich dies aus günstigeren
Angeboten anderer Anbieter. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der
Durchsetzung der Ansprüche sei nicht notwendig gewesen, da die Klägerin eine
Vielzahl von Abmahnungen verschicke und der Sachverhalt einfach sei. Der
angesetzte Streitwert für die Anwaltsgebühren sie auch zu hoch.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 rügte der Beklagte die örtliche
Unzuständigkeit des Amtsgerichts München.
Mit Zustimmung er Parteien wurde mit Beschluss vom 17.10.2007 die Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Mit Beschluss vom 21.12.2007 wurde der
Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem
Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 16.01.2008 bestimmt. Mit
Beschluss vom 23.01.2008 wurde die Frist bis zum 23.01.2008 verlängert.
Auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom
17.10.2007 wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Amtsgericht München ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Bei im Internet
begangenen Verletzungshandlungen bemisst sich der maßgebliche Erfolgsort
danach, wo sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß auswirken soll. Nachdem
der Beklagte unstreitig auf der Messe Systems in München als Aussteller auftrat
und darüber auch auf seiner Internetseite berichtete, kann ohne weiteres
angenommen werden, dass die Homepage des Beklagten auch in München
bestimmungsgemäß abrufbar sein sollte.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG wurde nicht
ausreichend vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt.
Ein Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte durch die
Nutzung der Kartenkachel im Internet in Nutzungsrechte der Klägerin
eingegriffen hat, welche im Zeitpunkt der Verletzungshandlung dieser zustanden.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Aktivlegitimation der Klägerin, also
dass ihr Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte im Zeitpunkt der
Verletzungshandlung zustanden, ist die Klägerin. Da vorliegend sich ein
Urhebervermerk auf der Anlage K1 befindet, kann sich die Klägerin nicht auch §
10 Abs. 1 oder S. 2 UrhG berufen. Der dennoch auf der Karte befindliche
Copyright-Vermerk kann lediglich im Rahmen der Beweisaufnahme zu einem
schlüssigen Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden.
Der Vortrag der Klägerin ist jedoch, selbst wenn man die ursprüngliche
Klagebegründung der Klägerin zur „neuen" Substanz außer Acht lässt,
widersprüchlich (a), beschränkt sich im Wesentlichen au nicht durch Tatsachen
unterlegte Behauptungen (b) und wurde auch nicht ausreichend unter Beweis
gestellt (c).
a).
Die Klägerin trägt, worauf bereits der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2007
hinwies, zu der Einräumung von Nutzungsrechten bzw. deren Übertragung auf sie
drei Versionen gleichzeitig vor. Dies nicht als Hilfsbegründung, falls sie mit
ihrer primären Sachverhaltsdarstellung nicht durchdringen sollte, sondern
nebeneinander ohne nähere Begründung und Trennung:
Mit Schriftsatz vom 18.07.2007 trug die Klägerin vor, ihr Vorstand habe ihr die
Nutzungsrechte übertragen, ohne näher zu erläutern wann, wie und auf welche
Weise. Nachdem mit Schriftsatz vom 30.10.2007 eine Rechtekette ausgehend von der
Fa. M… GmbH geschildert wurde, ging das Gericht davon aus, dass keine direkte
Übertragung von dem Vorstand an die Klägerin erfolgt sein soll, sondern über
die Firmen M… GmbH und P… GmbH. Auf Hinweis des Gerichts stellte die
Klägerin mit Schriftsatz vom 18.01.2008, S. 5 unten weiterhin ohne nähere
Angaben zu den konkreten Umständen klar, dass es eine direkte Übertragung vom
Vorstand der Klägerin auf sie gegeben habe. Im gleichen Schriftsatz (S. 4
Mitte) wird nochmals ausgeführt, dass es eine Rechteübertragung des Vorstandes
der Klägerin auf die Fa. M… gegeben habe. Sollten nicht verschiedene
Nutzungsrechte gemeint sein, was angesichts des Streitgegenstands „Nutzung im
Internet" nicht nachvollziehbar wäre, ist dieser Widerspruch nicht
verständlich. Entweder hat der Vorstand die Nutzungsrechte auf die Klägerin
direkt übertragen oder zunächst auf die Fa. M… GmbH. Weitere Widersprüche
lassen sich darin finden, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2007 eine
Rechtekette von der Fa. M… GmbH über die Fa. P… GmbH an die Klägerin
darstellt, mit Schriftsatz vom 18.01.2008 von einer Übertragung der
Nutzungsrechte der Fa. M… GmbH an die Klägerin ohne Zwischenhaltung der Fa. P…
GmbH spricht.
Aus der Darstellung wird daher nicht klar, ob die Klägerin die Nutzungsrechte
direkt vom Vorstand als Urheber, von der Fa. M… GmbH oder von der Fa. P…
GmbH übertragen bekommen haben soll.
b)
Zu einer direkten Übertragung von dem Vorstand an die Klägerin liegt letztlich
überhaupt kein näherer Vortrag vor. Gleiches gilt letztlich für eine
Übertragung von Rechten auf die Fa. M…. Nähere Umstände, wie es zur
Übertragung gekommen sein soll, wurden nicht dargestellt. Die von der Klägerin
angeführte Zweckübertragungslehre betrifft nicht die Frage, ob überhaupt eine
Rechteinräumung erfolgt ist, sondern in welchem Umfang (Dreier/Schulze, UrhG,
2. A., § 31 Rdnr. 110ff). Eine Übertragung nach § 43 UrhG scheidet deshalb
aus, da nicht ersichtlich bzw. vorgetragen wurde, dass der Urheber, insbesondere
nicht der die Fa. M… GmbH „wirtschaftlich und rechtlich"
kontrollierende Vorstand der Klägerin (Schriftsatz der Klägerin vom
18.01.2008, S. 3), in einem Arbeitsverhältnis, d.h. in abhängiger und
weisungsgebundener Stellung (Dreie/Schulze, § 43 Rdnr. 6),oder in einem
öffentlich-rechtlichen (hM) Dienstverhältnis zu der Fa. M… GmbH gestanden
hat. Der Vorstand der Klägerin war offensichtlich mit allen drei Gesellschaften
in irgendeiner Form verbunden, so dass der Schluss, er oder/und die von der
Klägerin nicht erwähnten tatsächlichen Ersteller der Karte hätten gerader
der Fa. M… GmbH Rechte an der streitgegenständlichen Karte übertragen
wollen, nicht zwingend ist.
Zu den Übertragungen von der Fa. M… GmbH auf die Fa. P… GmbH und von dieser
auf die Klägerin wird nur mitgeteilt, dass diese 2002 erfolgt sein sollen und
die Übertragung an die Klägerin „entsprechend" dem Vertrag vom
30.07.2000 erfolgt sein soll. Auch hier wurde nicht vorgetragen, auf Grund
welcher konkreten Vereinbarungen die Nutzungsrechte eingeräumt worden sein
sollen, nachdem der Vertrag vom 30.06.2000 unstreitig die Karte noch nicht
erfasste. In dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg (Anlage K15) war, soweit
ersichtlich, unstreitig, dass der Vorstand der Klägerin oder zumindest
Mitarbeiter der Fa. P… GmbH für diese dort streitgegenständliche Karte
beschaffen haben. Im vorliegenden Verfahren betrifft keine der drei
verschiedenen, von der Klägerin vorgetragenen Rechteketten den Fall, dass die
Karte direkt für die Fa. P… GmbH geschaffen worden sei. Betreffend dieses
Verfahrens gab es anscheinend auch schriftliche Verträge (z.B. den in Anlage
K11 vorgelegten), welche die Rechtübertragung der dort streitgegenständlichen
Karte regelten. Im vorliegenden Verfahren sind schriftliche Verträge, welche
die streitgegenständliche Karte betreffen, weder vorgelegt nach substantiiert
vorgetragen worden. Das Urteil des Amtsgerichts München betrifft eine Karte aus
dem Stadtplan Hamburg, der offensichtlich ebenfalls von dem Vertrag in Anlage
K11 erfasst wurde. Die Wertungen lassen sich daher nicht übertragen.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe die Übertragung vom Urheber
auf die Fa. M… GmbH nicht bestritten und entsprechender Vortrag sei daher
nicht zu fordern, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, dass
schlüssiger Vortrag auch ohne konkretes Bestreiten erforderlich ist, hat der
Beklagte mehrfach die Richtigkeit der Rechteketten bestritten, welche zwingend
mit dem Urheber beginnen. Der Beklagte hat insbesondere auf den Widerspruch in
der unterschiedlichen Darstellung des ersten nutzungsberechtigten Unternehmens,
von welchem die Übertragung dann weiter erfolgt sein soll, hingewiesen. Nachdem
eine konkrete Darstellung, welchem Unternehmen der Vorstand der Klägerin als
erstes Nutzungsrechte einräumte, bisher völlig fehlte bzw. sich dies
allenfalls rückschließen ließ und sich auch weiterhin die Darstellung in
pauschalen Behauptungen erschöpft, ist auch kein näheres, substantiierteres
Bestreiten seitens des Beklagten erforderlich.
c)
Für die direkte Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Karte an
die Klägerin wurde die Einvernahme des Vorstandes der Klägerin als Zeuge und
zuletzt die Einvernahme des Zeugen Kosub angeboten. Die Einvernahme des
Vorstandes der Klägerin kann nur als Partei erfolgen und dies nur unter den
Voraussetzungen der §§ 445 ff. ZPO. Die Einvernahme des Vorstandes käme
jedoch einer Ausforschung gleich, da die konkreten Tatsachen, aus der sich die
Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten ergeben sollen, trotz Hinweis
des Gerichts nicht mitgeteilt wurden (s.o.). Mit Ausnahme des Umstandes, dass
die Übertragung im Jahr 2002 stattgefunden haben soll, fehlen jegliche Details,
die über die schlichte Behauptung der Übertragung hinausgehen. Vielmehr bleibt
weiterhin völlig unklar, wie sich dieser Sachverhalt zum Vortrag der
Rechtekette im Schriftsatz vom 30.10.2007 verhält. Auf den Hinweis des Gerichts
hielt die Klägerin an beiden Versionen fest, ohne nachvollziehbar zu
erläutern, wie diese in Übereinstimmung zu bringen sind, obwohl auch schon der
Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2007 auf die Widersprüche hinwies. Die
Zeugen- oder Parteieinvernahme dient nicht dazu, sich den Sachverhalt erst zu
erschließen, sondern dazu, diesen zu belegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es aus allen unstreitigen Umständen und
vorliegenden Indizien seine Überzeugung schöpfen muss, § 286 Abs. 1 ZPO.
Gerade § 10 UrhG zeigt, dass der Gesetzgeber, um einen Urheber nicht schutzlos
zu stellen, keine allzu hohen Anforderungen an eine Beweisführung stellen will.
Die vorliegenden Indizien sind jedoch nicht ausreichend, als dass sich das
Gericht in der Lage sähe, sich eine Überzeugung von der Rechteinhaberschaft
der Klägerin zu bilden, ohne das Erfordernis eines Nachweises gänzlich
aufzugeben.
Es gibt durchaus Umstände, die für eine Nutzungsberechtigung der Klägerin
sprechen.
Letztlich ist Vorstand der Klägerin der vermutete Urheber. Er war zumindest
nach den vorgelegten Unterlagen Vorstand der Fa. P… GmbH und
Generalbevollmächtigter der Fa. M… GmbH. Auf dem vorgelegten Ausdruck der
Karte, welcher aus dem alten Datenbestand der Klägerin stammen soll, befindet
sich eine Copyright Symbol der Klägerin, wenn auch nicht mit der Wirkung des §
10 Abs. 2 UrhG. Die nunmehr eingestellte Karte ist zwar nicht identisch mit der
streitgegenständlichen Karte, weist jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit dieser
Karte, weist jedoch eine gewisse Ähnlichkeit mit dieser Karte auf (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 17.10.2007). die vorgelegten Rechnungen in Anlagen K12 und
K13 sprechen ebenfalls für eine Rechteinräumung an zumindest irgendwelchen
Stadtplänen für … im Jahre 2002.
Vorliegend ist jedoch auch zu sehen, dass es auch nach dem Vortrag der Klägerin
offensichtlich verschiedene von ihr verwendete Karten von … mit verschiedenen
Rechteketten gibt. Allein die vorgelegten Urteile zeigen, dass es weitere
Verträge bzw. Nachträge gibt (vgl. Anlagen K15 und K16, z.B. Urteil des
Amtsgerichts München vom 13.07.2007 in Ziffer 2c). Der Copyright-Vermerk mit
Jahreskennzeichnung 2006 wurde zumindest teilweise von der Klägerin
nachträglich abgeändert, als die Karten nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht
mehr in der ursprünglichen Form veröffentlicht wurden (vgl. Schriftsatz der
Klägerin vom 30.10.2007, S. 2 oben). Die (von dem Beklagten bestrittene)
undatierte Bestätigung in Anlage K14 beweist allenfalls, dass Herr … eine
derartige Erklärung abgegeben hat (vgl. § 416 BGB), nicht jedoch die
Richtigkeit der Erklärung. Dass diese Person tatsächlich ein Mitarbeiter der
Fa. M… GmbH in unbekannter Funktion ist, lässt sich allenfalls vermuten. Dass
die Bestätigung tatsächlich die Karte, so wie sie in Anlage K1 abgebildet ist,
betrifft, ist völlig offen. Gleiches gilt letztlich für die Rechnungen in K12
betrifft die Fa. P… GmbH und nicht die Klägerin. Die Rechnungen in
Anlagenkonvolut K13 nennt den Stadtplan … nicht namentlich.
Bemerkenswert ist hierbei auch, dass die Klägerin trotz mehrmaligen Hinweises
des Gerichts keinerlei näheren Umstände zu der Rechteübertragung vorgetragen
hat, obwohl sie durch ihren Vorstand hierzu ohne weiteres in der Lage sein
müsste, sollte einen entsprechenden Übertragungsakt durch ihn tatsächlich
erfolgt sein.
Aus den genannten Gründen hält das Gericht die angebotenen Urkunden und
sonstigen unstreitigen Umstände nicht für ausreichend, um zumindest einen
Anscheinsbeweis zu führen. Das Gericht hält es vielmehr für möglich, dass
einer der anderen Vertragspartner der Klägerin noch die Rechte an der
streitgegenständlichen Karte zumindest im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
hatte, zumal sie von den vorgelegten Verträgen nicht erfasst wurde. Soweit es
den angebotenen Zeugen betrifft, kann mangels hinreichenden Vortrags der zu
belegenden Tatsachen eine Einvernahme nicht erfolgen. Darin liegt nicht die von
der Klägerin gerügte unzulässige „antizipierte" Beweiswürdigung.
Insofern kann ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht angenommen werden.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§
670,683 BGBG, da dieser ebenfalls voraussetzt, dass die Klägerin überhaupt
einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadensersatz hat, was mangels
feststellbarer Aktivlegitimation nicht unterstellt werden kann. Mangels
Hauptsacheanspruch war die Klägerin auch hinsichtlich der Verzugszinsen
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf §
108 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesonderte Anordnung zur Sicherheitsleistung durch
Bankbürgschaft nicht erforderlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3
ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.
(Unterschriften)
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