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Gerichtliche
Entscheidungen
einschließlich deren dazugehöriger "amtlicher Inhalte /
Bestandteile / Elemente" genießen i. S. d. § 5 Abs. 1
UrhG als "amtliche Werke" keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).
Landeswappen
dienen "nur" als geographische Herkunftsangabe der
gerichtlichen Entscheidung bzw. des Gerichts; sind also "nur" eingefügt zur
Kenntlichmachung, Veranschaulichung, Zuordnung und Verbundenheit (Darstellungszweck)
des (zum) jeweiligen Bundesland(es) bzw. Bund(es). Es besteht "keinerlei"
Bezug zu einer amtlichen (behördlichen) Tätigkeit und/oder Benutzung.
Landeswappen werden "nicht" zur Ausstattung der
anwaltlichen Tätigkeit (eigene Zwecke) und/oder "nicht"
als geschäftliches Kennzeichen benutzt und/oder geführt.
Eigene Leitsätze
sind lediglich stich-, schlagwortartige
Hinweise und/oder wörtliche Wiedergaben und/oder Auszüge der Entscheidung
und sind keine amtlichen Leitsätze, wenn nicht auf
etwas anderes hingewiesen wird; die Angabe Peters | Rabeneick | Treseler,
Anwaltskanzlei im Kopf der Dokumente versteht sich lediglich als
Quellenhinweis.
Leitsätze und Landeswappen
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